Vertrieb von Elektrogeräten in die EU ohne Benennung einer verantwortlichen Person: Das Umweltbundesamt leitet ein Bußgeldverfahren ein
Donnerstag, 10. Juni 2021

Vertrieb von Elektrogeräten in die EU ohne Benennung einer verantwortlichen Person: Das Umweltbundesamt leitet ein Bußgeldverfahren ein

Beim Verkauf von elektronischen und elektrischen Geräten in der EU muss die Entsorgung von Elektroaltgeräten gewährleistet sein. Dies ist in der EU in der WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2012/19/EU) geregelt. In Deutschland wird sie durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz umgesetzt. Die Regelungen gelten grundsätzlich für Elektrogeräte, die für den Betrieb mit einer Wechselspannung von maximal 1000 V oder einer Gleichspannung bis maximal 1500 V ausgelegt sind und die für ihren ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen. Vereinfacht ausgedrückt, fällt alles, was Strom benötigt, unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz.

In Deutschland muss sich der Hersteller im rechtlichen Sinne registrieren lassen. Als Hersteller gilt nicht nur der Produzent, sondern auch derjenige, der Elektrogeräte aus einem anderen Land importiert und hier erstmals anbietet. Beim Import von Elektrogeräten, auch wenn es nur aus der EU ist, besteht also immer eine Registrierungspflicht. Als Hersteller gilt auch derjenige, der ein Elektrogerät verkauft, das nicht zuvor von einem Hersteller registriert wurde. Wer also z.B. bei einem deutschen Großhändler ein Elektrogerät kauft, das nicht als Hersteller registriert ist, muss sich selbst registrieren. Die zuständige Stelle in Deutschland ist die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear). Ob der Hersteller eines Elektrogerätes ordnungsgemäß registriert ist, kann online in einem Verzeichnis bei der Stiftung (ear) überprüft werden.

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