Ab 2021: Neue Umsatzsteuerregeln für Online-Handel in der EU
Donnerstag, 27. Mai 2021

Ab 2021: Neue Umsatzsteuerregeln für Online-Handel in der EU

Die Finanzminister der EU-Mitgliedsstaaten haben sich diese Woche auf neue Umsatzsteuerregeln für Online-Händler geeinigt. Versender mit Kunden in anderen EU-Staaten sollen demnach zukünftig über eine zentrale Anlaufstelle die Umsatzsteuer in deutscher Sprache erklären. Damit soll verhindert werden, dass Händler weiterhin Steuererklärungen im Ausland abgeben müssen. 

Gegenwärtig werden Händler in einem anderen EU-Land mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie bestimmte Umsatzschwellen mit ihren dortigen Kunden überschreiten.  Diese sind zwar von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterschiedlich, liegen aber derzeit oft bei 35.000 Euro pro Jahr. Bis zum Erreichen der Schwelle müssen Versender ihre Umsätze mit Kunden aus dem betreffenden EU-Staat in Deutschland versteuern. Wer diese Schwelle überschreitet, muss sich im Ausland steuerlich registrieren lassen und dort Steuererklärungen abgeben.

Allerdings gilt dieses System nur noch bis 2020. Danach sollen Unternehmer ihre ausländische Umsatzsteuer über eine zentrale Anlaufstelle - den sogenannten "One-Stop-Store" - erklären und die Umsatzsteuer auf ein inländisches Konto überweisen. Wie dies konkret aussehen wird, steht noch nicht fest. Der kommende "One-Stop-Store" könnte aber zum Beispiel ein Online-Portal der deutschen Finanzverwaltung sein. Doch das ist nicht die einzige Neuerung.

Parallel zum "One-Stop-Store" werden auch die unterschiedlichen Schwellenwerte harmonisiert, sodass zukünftig ein EU-weiter Schwellenwert von 10.000 Euro gelten wird. Bis zu diesem Wert kann der Versandhandel mit EU-Auslandskunden aber auch zukünftig in Deutschland besteuert werden. Dies erleichtert Online-Händlern die Abgabe ihrer Umsatzsteuererklärung, wenn sie grenzüberschreitenden E-Commerce betreiben. Es gilt jedoch weiterhin ausländisches Umsatzsteuerrecht, sodass Versandhändler den jeweils gültigen Steuersatz eines EU-Landes ermitteln und anwenden müssen.

Die neuen Regeln gelten zukünftig auch für den Online-Handel über Marktplätze wie Amazon und eBay. Und auch das ist an sich eine gute Nachricht, denn neue Maßnahmen sollen den Wettbewerb auf Marktplätzen fairer machen. Bisher waren Verkäufe über Amazon & Co. oft gar nicht umsatzsteuerpflichtig - insbesondere bei Verkäufen von Nicht-EU-Händlern. Denn die Einfuhr von Waren bis zu einem Wert von 22 Euro ist derzeit gesetzlich von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Freigrenze wird jedoch von Nicht-EU-Händlern oft betrügerisch ausgenutzt, indem Werte zu niedrig deklariert werden.

So entfällt zukünftig nicht nur die 22-Euro-Freigrenze. Zusätzlich wird der Plattformbetreiber zukünftig für Versandhandelsgeschäfte von Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland umsatzsteuerpflichtig. Allerdings ist diese Steuerpflicht auf Warenlieferungen bis 150 Euro beschränkt, da bei höheren Warenwerten ohnehin Zoll anfällt. Verkauft der Verkäufer aus einem Nicht-EU-Land jedoch über seine eigene Website, bleibt das Problem bestehen, dass die Einfuhrumsatzsteuer durch Unterdeklaration des Warenwerts oder andere Umgehungsstrategien vermieden werden kann.

Auf nationaler Ebene sind - unabhängig von der EU-Gesetzgebung - ebenfalls Regelungen gegen Umsatzsteuerbetrug geplant. Demnach sollen Online-Marktplätze haften, wenn der Händler seine Umsatzsteuer nicht abführt. Ab 2021 wäre dies dann allerdings nur noch für die Fälle relevant, in denen die Plattform nicht bereits eine eigene Steuerpflicht hat.

Weitere Informationen über die Regelung One-Stop-Shop, der EU finden Sie über das Bundeszentralamt für Steuern  

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Kommentare (2)

G
Gast | Vor 2 Jahren
Danke für die Information...

...sehr hilfreich

G
Gast | Vor 2 Jahren
Wie wird One-Stop-Store im Shop gelöst?

Hab das Prinzip verstanden.
Nur nicht wie die Preise im Shop dargestellt werden können? Mit welchen Ust Sätzen? Und wie wird das geregelt?