§ 1 Abs. 1 der Preisangaben-Verordnung bestimmt, dass die Gesamtpreise
dem Verbraucher angezeigt werden müssen. Das Oberlandesgericht Bamberg (Urteil vom 3.3.2021 -
3 U 31/20) hat nun entschieden, dass eine Logistikpauschale, die unabhängig vom
Warenwert für jeden Auftrag für Personal- und Sachkosten berechnet wird, keine
Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten des konkreten Auftrags sind, sondern ein
weiterer Preisbestandteil, der in den Endpreis einfließen muss.
Die Beklagte vertreibt über ihren Online-Shop Büroartikel
sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer. Wird ein bestimmtes Produkt
angeklickt, öffnet sich eine separate Seite, auf der eine Abbildung des
Produkts mit dem dafür berechneten Preis mit und ohne Mehrwertsteuer erscheint.
Zusätzlich erhält der Kunde auf dieser Seite die Information, dass ab 49 €
(netto) der Versand kostenlos ist. Direkt unterhalb der Preisinformation
befindet sich jedoch ein Link mit dem Hinweis "zzgl. Versand". Klickt
der Kunde auf diesen Link, erfährt er, dass die Beklagte zwischen einer
"Frachtpauschale" von 2,95 € netto und einer
"Logistikpauschale" von 1,95 € netto unterscheidet. Bei Bestellungen
von mehr als 49,00 € netto entfällt nur die "Frachtpauschale", die
"Logistikpauschale" wird immer und unabhängig vom Warenwert verlangt.
Diese Information erhält der Kunde auch, nachdem er das Produkt in den
Warenkorb gelegt hat. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die
Preisangabenverordnung und mahnte die Beklagte ab. Die geforderte
Unterlassungserklärung gab sie jedoch nicht ab.
Das Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 14. Januar 2020 -
2 HKO 3/19) hat die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen. Gegen dieses
Urteil wendet sie sich mit ihrer Berufung. Das OLG Bamberg hat die Beklagte nun
zur Unterlassung verurteilt. Sie musste den vom Verbraucher zu zahlenden
Endpreis inklusive Mehrwertsteuer angeben.
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